Meldepflichten bei Entsendungen in Europa

27.03.2018 – Bei der Entsendung von Arbeitnehmern in andere EU-Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Ausführung von Werkoder Dienstleistungsverträgen oder Konzernentsendungen nimmt die Beachtung administrativer Meldepflichten sowie die Einhaltung umfassender Pflichten im Zielland zunehmende Bedeutung an.

Die in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten geltenden Regelungen gehen dabei zurück auf die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern sowie auf die daraufhin erlassene Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU. Die EU-Mitgliedstaaten waren insofern bis zum 18.6.2016 verpflichtet, die europäischen Regelungen in nationales Recht umzusetzen.

Durch die Entsenderichtlinie wird der Schutz der Wirtschaft vor Lohn- und Sozialdumping sowie die Sicherstellung von Arbeitnehmerrechten innerhalb der Europäischen Union bezweckt. Entsandte Arbeitnehmer sollen denselben sozialen und arbeitsrechtlichen Schutz wie im Zielland angestellte Arbeitnehmer genießen. Die in nationales Recht umgesetzten Regelungen enthalten im Allgemeinen folgende Anforderungen an Arbeitgeber, die nicht im jeweiligen EU-Mitgliedstaat ansässig sind:

  • Meldeverfahren: Die nationalen Regelungen beinhalten Vorgaben für das in der Regel elektronisch ablaufende Meldeverfahren im EU-Ausland. Nicht ansässige Arbeitgeber sind in der Regel elektronisch auf Online-Portalen zu registrieren und Entsendungen einzelner Arbeitnehmer online anzumelden.
  • Dokumente: Arbeitsverträge der entsandten Arbeitnehmer, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Dokumente über den Beginn, das Ende sowie die Dauer der zugrunde liegenden Arbeitszeit, Dokumentation über Gehaltszahlungen, Angaben zum entsandten Unternehmen sowie zur Sozialversicherungspflicht sind vorzuhalten. Je nach nationaler Regelung sind die Unterlagen beim jeweiligen Repräsentanten zu hinterlegen.
  • Repräsentant: Das entsendende Unternehmen hat in einigen Ländern Vertreter als Kontaktpersonen zu benennen, die als Auskunftspersonen gegenüber den jeweiligen Behörden agieren. Die vorzulegenden Dokumente sind beim Repräsentanten aufzubewahren.
  • Sanktionen: Bei unterlassener Anmeldung entsandter Mitarbeiter, Nichteinhaltung der Aufbewahrungspflicht oder falls kein Repräsentant benannt wird, drohen dem entsandten Unternehmen Bußgelder.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Global Mobility Newsletter 1/2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.