Liquidationsbesteuerung von Einschiffsgesellschaften unter Tonnagebesteuerung

23.07.2018 – Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist in dem Revisionsverfahren IV R 3/18 die Rechtsfrage anhängig, ob die Tonnagebesteuerung auch nach Veräußerung des einzigen Seeschiffs während der Liquidation der Gesellschaft jedenfalls bis zum Ablauf der zehnjährigen Bindungsfrist des § 5a Abs. 3 EStG weiterhin anzuwenden ist oder ob die Veräußerung des Seeschiffs zur sofortigen Rückkehr zum Bestandsvergleich zwingt.

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit (Niedersächsisches Finanzgericht 21.11.2017, 15 K 202/14) ermittelte eine Einschiffsgesellschaft ihren steuerlichen Gewinn seit 1999 nach § 5a EStG (Tonnagebesteuerung). Im Jahr 2005 wurde das Seeschiff veräußert und die Liquidation beschlossen. Im Streitjahr 2006 machte die Steuerpflichtige Aufwand für die Vergütung der Treuhandkommanditistin als Betriebsausgabe steuerlich geltend. Sie argumentierte, nach der Veräußerung des Schiffs sei eine Voraussetzung der Tonnagebesteuerung entfallen und der Gewinn nicht mehr nach § 5a EStG zu ermitteln; aus diesem Grund sei der Aufwand nicht vom Abgeltungsbereich der Tonnagebesteuerung erfasst. Das Finanzamt ließ den Aufwand hingegen nicht zum Abzug zu.

Das Niedersächsische Finanzgericht vertritt in seinem Urteil die Auffassung, auch die Liquidationsphase der Einschiffsgesellschaft falle noch unter die Tonnagebesteuerung. Hieran ändere der Umstand, dass das Seeschiff nicht mehr vorhanden ist und somit auch nicht mehr betrieben werden kann, nichts. Nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG gehören zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auch die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung. Hilfsgeschäfte sind solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit ermöglichen. Für Hilfsgeschäfte sei es typisch, dass sie dem Hauptgeschäft zeitlich vor- oder nachgehen können. Dies treffe für normale Abwicklungshandlungen zu; diese stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem ehemaligen Schiffsbetrieb. Kosten während der Liquidationsphase seien daher grundsätzlich abgegolten. Dies gelte jedenfalls während der 10jährigen Bindungsfrist, die im Streitjahr 2006 noch nicht abgelaufen war.

Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten. Es erscheint eher wahrscheinlich, dass der BFH das Urteil der Vorinstanz bestätigen wird. Interessant sind weiter diejenigen Fälle, bei denen die 10jährige Bindungsfrist bereits abgelaufen ist; hier stellt sich die Frage, ob die Schiffsgesellschaft in dem Jahr, das dem Verkauf des Seeschiffs bzw. der Liquidationseröffnung nachfolgt, zur Normalbesteuerung zurückwechseln kann, um Aufwand während des Liquidationsverfahrens geltend machen zu können.

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