Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG

06.08.2018 – Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG bei schädlichem Zusammenhang einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit einer nicht selbstständigen Haupttätigkeit (BFH, Beschluss vom 11.12.2017 – VI B 75/17)

Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch hauptamtliche Mitarbeiter ist Teil der nicht selbstständigen Haupttätigkeit, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen beiden Tätigkeiten besteht.

Sachverhalt

Die Mitarbeiter der Klägerin sind in ihrem Hauptberuf im Rettungsdienst in Vollzeit angestellt und leisteten im streitigen Zeitraum zusätzliche ehrenamtliche Schichten, die mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung vergütet wurden. Lohnsteuer wurde nicht einbehalten.

In Folge einer Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und andere Lohnsteuerabzugsbeträge. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 EStG nicht in Betracht kommt, da ein einheitliches und damit lohnsteuerpflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Die nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren ergangene Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies der BFH als unbegründet zurück.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des BFH liegt eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber vor, die als Teil einer nicht selbstständigen Haupttätigkeit angesehen werden muss und durch diese veranlasst ist, da zwischen beiden Tätigkeiten ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Nach Auffassung des BFH ist ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis gegeben, wenn 

  • beide Tätigkeiten gleichartig sind und unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt werden oder
  • der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis – faktisch oder rechtliche – obliegende Nebenpflicht erfüllt oder
  • der Steuerpflichtige auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt.

Praxishinweis

Der BFH bestätigt mit seiner Entscheidung die schon bisher ergangene Rechtsprechung zur engen Auslegung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 EStG.

Werden Arbeitnehmer in unterschiedlichen Bereichen des Unternehmens eingesetzt und bestehen Zweifel in Bezug auf die Steuerbefreiung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so sollte, um ggf. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 380 AO) zu vermeiden, eine Lohnsteueranrufungsauskunft eingeholt werden.

Kontakt

Dr. Katarina Günther
Tel: +49 30 208 88-1076

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Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1-2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.