IASB verabschiedet mit IFRIC 22 eine neue Interpretation zur Währungsumrechnung bei Anzahlungen

15.03.2017 – Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) des IASB hat am 8. Dezember 2016 die neue Interpretation IFRIC 22 Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen verabschiedet. IFRIC 22 enthält Anwendungshinweise in Bezug auf die Bestimmung des Wechselkurses, der auf Vorauszahlungen bei Fremdwährungstransaktionen zugrunde zu legen ist.

Die Bilanzierung von Fremdwährungstransaktionen ist in IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen geregelt. Gemäß IAS 21.21 ist eine Fremdwährungstransaktion erstmals in der funktionalen Währung anzusetzen, in dem der Fremdwährungsbetrag mit dem am jeweiligen Tag des Geschäftsvorfalls gültigen Kassakurs zwischen der Fremdwährung und der funktionalen Währung umgerechnet wird.

Unklar war bislang, welcher Wechselkurs bei der Umsatzrealisierung anzuwenden ist, wenn Unternehmen von ihren Kunden Vorauszahlungen erhalten. In der Vergangenheit ergaben sich daher abweichende Bilanzierungspraktiken im Hinblick auf den anzuwendenden Wechselkurs von erhaltenen Anzahlungen. Vor diesem Hintergrund hat der IASB mit IFRIC 22 nunmehr klargestellt, auf welchen Zeitpunkt der Wechselkurs für die Umrechnung von Transaktionen in Fremdwährungen zu ermitteln ist, die erhaltene oder geleistete Anzahlungen beinhalten. Maßgeblich für die Ermittlung des Umrechnungskurses für den zugrunde liegenden Vermögenswert, Ertrag oder Aufwand ist nach IFRIC 22 der Zeitpunkt, zu dem der aus der Vorauszahlung resultierende Vermögenswert bzw. die Verbindlichkeit erstmals erfasst wird.

IFRIC 22 ist nicht anzuwenden, wenn der dem Geschäftsvorfall zugrunde liegende Vermögenswert, Ertrag oder Aufwand mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet oder mit dem beizulegenden Zeitwert gezahlter oder erhaltener Gegenleistungen bewertet wird.

Sofern es im Rahmen einer Transaktion mehrere Vorauszahlungen gibt, werden für jede Vorauszahlung der Transaktionszeitpunkt und somit auch der Wechselkurs separat bestimmt.

IFRIC 22 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. IFRIC 22 sieht ein Wahlrecht zwischen der vollständigen retrospektiven Anwendung und einer prospektiven Anwendung vor. Das Endorsement von IFRIC 22 durch die EU ist für das dritte Quartal 2017 geplant.

Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 1/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.