IASB veröffentlicht Entwurf zu Änderungen an IFRS 9 bezüglich symmetrischer Kündigungsrechte

02.05.2017 – Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 21. April 2017 mit ED/2017/3 einen Entwurf mit dem Titel 'Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9)' veröffentlicht. Die Erstanwendung der geringfügigen Änderung ist zeitgleich mit dem Inkrafttreten von IFRS 9 vorgesehen.
  • IFRS 9 Finanzinstrumente: Der Standard IFRS 9 Finanzinstrumente enthält Vorschriften für den Ansatz und die Bewertung, Ausbuchung und Sicherungsbilanzierung. Die finale Fassung des Standards wurde im Juli 2014 durch den IASB verabschiedet. Mit dem neuen Standard kann die bisher unter IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung vorgenommene Bilanzierung von Finanzinstrumenten vollständig durch die Bilanzierung unter IFRS 9 ersetzt werden. Die erstmalige verpflichtende Anwendung ist für Geschäftsjahre vorgesehen, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.
  • Hintergrund des Änderungsvorschlags: Der Änderungsvorschlag ist eine Reaktion auf die vom IFRS Interpretations Committee erhaltenen Kommentierungen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen verfolgt der IASB das Ziel, die Nützlichkeit der in IFRS 9 adressierten Informationen zu finanziellen Vermögenswerten zu verbessern.
  • Wesentliche vorgeschlagene Änderungen: Die eng abgegrenzte vorgeschlagene Änderung soll die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten mit bestimmten Kündigungsrechten zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) ermöglichen. Die Änderung betrifft nur symmetrische Kündigungsrechte, die in Abhängigkeit des Zinsniveaus bei vorzeitiger Rückzahlung entweder zu einem Ausgleich eines Vorfälligkeitsverlusts oder eines Vorfälligkeitsgewinns führen können. Die bestehenden Vorschriften in IFRS 9 zu Kündigungsrechten werden dadurch nicht verändert. Vielmehr handelt es sich um eine zusätzliche Textziffer in den Anwendungsleitlinien. Nach Wortlaut der aktuellen Fassung von IFRS 9 wäre die Zahlungsstrombedingung nicht erfüllt, wenn der Kreditnehmer eine Kündigung herbeiführen und eine Ausgleichzahlung erhalten würde.

Die Kommentierungsfrist beträgt aufgrund der wenig verbleibenden Zeit bis zur verpflichtenden Erstanwendung von IFRS 9 nur 30 Tage und endet am 24. Mai 2017

Pressemitteilung des IASB

ED/2017/3