IASB finalisiert Änderungen an IAS 28 in Bezug auf langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures

31.01.2018 – Der IASB hat am 12. Oktober 2017 Änderungen an IAS 28 in Bezug auf Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures verabschiedet. Diese Änderungen waren bereits in dem Entwurf ED/2017/1 Annual Improvements to IFRSs 2015–2017 Cycle enthalten, der am 12. Januar 2017 veröffentlicht wurde. Der IASB hat jedoch entschieden, die Änderungen als eigenständige Änderungen an IAS 28 vorab zu finalisieren.

Hintergrund der Änderung war eine Unklarheit über den Anwendungsbereich des IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures.

Vorrang von IFRS 9 vor IAS 28 bei langfristigen Anteilen

Der IASB stellt mit dem neu hinzugefügten IAS 28.14A klar, dass Unternehmen dazu verpflichtet sind, IFRS 9 Finanzinstrumente einschließlich der Vorschriften zu Wertminderungen auf langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen anzuwenden, da diese im Wesentlichen einen Teil der Nettoinvestition in das assoziierte Unternehmen darstellen und nicht nach der Equity- Methode bilanziert werden. Die Anwendung von IFRS 9 hat demnach vor IAS 28 Vorrang. Darüber hinaus streicht der IASB IAS 28.41, der zur Unklarheit über die Bilanzierung von langfristigen Beteiligungen beigetragen hatte.

In seiner Basis for Conclusions zu der Änderung an IAS 28 stellt der IASB klar, dass in IAS 28 ausschließlich die Bilanzierung von langfristigen Anteilen und der Nettoinvestition nur im Zusammenhang mit der Erfassung von Verlusten an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen sowie im Zusammenhang mit der Erfassung von Wertminderungen der Nettoinvestition in das assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen geregelt ist (IAS 28.38 i. V. m. BC16C).

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet, setzt jedoch die Übernahme der Änderung durch die Europäische Kommission voraus.

Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 1/2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.