Neues zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen

27.10.2017 – In zwei Urteilen (IV R 24/11, I R 57/15) konkretisiert der BFH die Voraussetzungen für eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen. Danach ist nur für diejenigen gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter eine Hinzurechnung vorzunehmen, die (unterstellt, der Mieter wäre Eigentümer) dem Anlagevermögen angehörten. Zum Anlagevermögen gehören die Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen.

Die Zuordnung bestimmt sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts. Dabei ist der Geschäftsgegenstand des Unternehmens zu berücksichtigen. Die Prüfung hat sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen zu orientieren. Es ist zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt. Wichtig ist, ob der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen. Von fiktivem Anlagevermögen ist nach Auffassung des BFH nicht auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten unbeweglichen Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen.

Im konkreten Urteilsfall entscheidet der BFH: Werden bei einer Durchführungsgesellschaft, die für Kunden aufgrund auftragsbezogener Weisung Messeflächen anmietet, der Geschäftsgegenstand sowie die betrieblichen Verhältnisse berücksichtigt, kann eine Hinzurechnung nicht erfolgen, da angesichts der Zufälligkeit der konkreten Auswahlentscheidung des Auftraggebers nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin entsprechende Flächen ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorgehalten hätte. 

Gleiches dürfte für Mieten für Messestände aller an Messen teilnehmenden Unternehmen gelten, denn auch ein Messestand wird zum einen nicht dauerhaft im Betrieb vorzuhalten sein (Ausnahme: Messeveranstalter) und zum anderen wird die konkrete Messefläche trotz gleicher Stadt häufig eine andere sein. Auch die Anmietung von Hotelräumen oder Parkplätzen, die Anmietung eines Meetingraums im Flughafen, eines einmalig angemieteten Seminarraums (weil der unternehmenseigene gerade anders genutzt wird) etc. fällt nach diesen Vorgaben nicht mehr in den Bereich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Die Finanzverwaltung sperrt sich derzeit noch gegen eine Anwendung der Urteile, die auch noch nicht im BStBl. veröffentlicht sind. Ggf. sollten entsprechende Sachverhalte offengehalten werden.

Im Urteil IV R 55/10 wird nochmals bestätigt, dass eine Hinzurechnung verausgabter Miet- und Pachtzinsen auch im Rahmen einer Zwischenvermietung stattfindet. 

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.