Geplante Stiftungsreform 2018: Update

12.12.2017 – Eine grundlegende Reform des Stiftungsrechts ist schon lange angekündigt, nun werden erste Konturen erkennbar. Ende November 2016 hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ Vorschläge für mögliche Gesetzesänderungen gemacht.

Ihr Ziel: eine stärkere Vereinheitlichung des Rechts für Stiftungen auf Bundesebene (anstelle des aktuellen regulatorischen Flickenteppichs auf Landesebene). Mit einem ersten konkreten Gesetzentwurf ist laut derzeitiger Planung nicht vor dem Frühjahr 2018 zu rechnen.

Themenkreise

Diskutiert wird unter anderem die Machbarkeit folgender Änderungen:

  • Einführung eines elektronischen Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung
  • Bundeseinheitliche Kodifikation der Voraussetzungen für Satzungsänderungen, Zu- und Zusammenlegung, Auflösung bzw. Aufhebung von Stiftungen, zur Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung
  • Steuerlich: Flexibilisierung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung zur Ermöglich der Aufholung von Verlusten durch Thesaurierung von Erträgen; Informationsaustausch zwischen Stiftungsaufsicht und Finanzämtern

Kontroverse Änderungen

Die gewünschte Flexibilisierung der Rechtsform Stiftung – gerade in Zeiten der Niedrigzinsphase – steht in einem Spannungsfeld mit dem Ewigkeitsgedanken dieser Rechtsform (und z.T. auch mit dem Gemeinnützigkeitsrecht). Es ist unklar, wie ein Gesetzesentwurf diesen „Spagat“ am Ende konkret bewältigen wird, fünf Jahre nachdem mit der Einführung der Verbrauchsstiftung (§ 80 Abs. 2 BGB) durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz bereits eine erste Flexibilisierung dieser Rechtsform eingeleitet wurde.

Entsprechend enthält der Bericht aus 2016 nur Diskussionsgrundlagen zur Flexibilisierung der Rechtsform, z.B. zu Fragen wie:

  • Stiftungsorganen im Verhältnis zur Stiftungsaufsicht und im Verhältnis zum Stifter mehr Rechte einzuräumen, Satzungsänderungen und andere Maßnahmen zu beschließen.
  • Stiftern ein auf fünf Jahre zeitlich beschränktes Änderungsrecht hinsichtlich der Satzungsbestimmungen einzuräumen.

Neues Terrain betritt der Bericht mit der geplanten Kodifikation der Voraussetzungen für die Zusammenlegung von Stiftungen (nach Schweizer Vorbild), wobei die Arbeitsgruppe bisher eine eigenständige Regelung im BGB außerhalb des Umwandlungsgesetzes anstrebt.

Handlungsempfehlung

Stiftern und Stiftungsorganen ist anzuraten, bei laufenden und geplanten Maßnahmen die Flexibilisierungs-Vorschläge des Berichts bereits zur Kenntnis zur nehmen und ggf. (soweit vorteilhaft) mit Stiftungsaufsicht und Finanzämtern ein Abwarten bis zum Inkrafttreten der geplanten Stiftungsreform abzustimmen.