Erbschaft als Betriebseinnahme

04.07.2017 – Zu früh gefreut hat sich ein Pflegeheim in der Rechtsform einer GmbH, das von einem Bewohner unter Auflage (Mittelverwendung nur zur Instandsetzung und zum Betrieb des Heims) testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt wurde.

Zwar wurden Ausnahmegenehmigungen eingeholt, weil die GmbH eigentlich einem Annahmeverbot nach dem Heimgesetz unterlag. Nicht erwartet hatte die GmbH jedoch, dass neben der Erbschaftsteuer auch Körperschaftsteuer für den Vermögenszuwachs anfiel (obwohl der BFH – VIII R 60/03 – bereits 2006 in einem ähnlichen Fall bei einer Heim- GbR eine Betriebseinnahme angenommen hatte). Der BFH hat nun das Vorliegen von zu versteuernden Einkünften auch für die GmbH bestätigt (I R 50/16) und sich noch einmal grundsätzlich mit der Doppelbelastung mit Ertragsteuer und ErbSt auseinandergesetzt. Da eine Kapitalgesellschaft über keine außerbetriebliche Sphäre verfügt, sind auch Vermögensmehrungen, die unter keine der sieben Einkunftsarten fallen, zu erfassen. Auch liegt keine außerbilanziell wieder zu neutralisierende Einlage vor, da die Zuwendung nicht von einem Gesellschafter erfolgte. Die doppelte Besteuerung verstößt nach Ansicht des BFH nicht gegen Verfassungsrecht, da eine Mehrfachbesteuerung nicht zwingend zu vermeiden ist. Auch gilt kein Grundsatz einer rechtsformneutralen Besteuerung. Und schließlich liegt im konkreten Fall auch kein Verstoß gegen den sog. Halbteilungsgrundsatz vor (wobei auch eine Gesamtbelastung von rd. 60 % noch als verfassungsgemäß anzusehen ist), da im Urteilsfall die GmbH nicht der GewSt unterlag und die Gesamtbelastung mit ErbSt und KSt „nur“ 45 % betrug.

Bei Schenkungen/Erbschaften von Dritten an eine GmbH – so gut sie auch gemeint sein mögen – ist folglich besondere Aufmerksamkeit erforderlich. Inwieweit eine Zuwendung an die Gesellschafter mit einer entsprechenden Auflage, die Gegenstände in die GmbH einzulegen, die Ertragsteuerbelastung vermeiden würde, wäre im Einzelfall zu prüfen.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.