Besteuerung von Abfindungszahlungen an entsandte Arbeitnehmer

27.03.2018 – Das bereits am 23.12.2016 verkündete Anti-BEPS-I-Gesetz enthält eine Regelung zur Besteuerung von Abfindungen an international tätige Arbeitnehmer.

Diese gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2017 und ist in § 50d Abs. 12 Einkommensteuergesetz (EStG) enthalten. Bei der Regelung handelt es sich um eine zusätzliche Rückfallklausel zur Verhinderung der doppelten Nichtbesteuerung von Abfindungen.

Die von Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen orientieren sich am OECD-Musterabkommen. Die Behandlung von Abfindungszahlungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist dabei in Art. 15 OECD-MA (Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit) geregelt. Die meisten Staaten stufen Abfindungszahlungen als Entgelt für eine früher geleistete Arbeit ein. Demnach darf der Staat Abfindungszahlungen besteuern, dem auch das Besteuerungsrecht für den früheren Arbeitslohn zusteht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden jedoch Abfindungen, die aus Anlass der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, nicht für die in der Vergangenheit ausgeübte Tätigkeit bezogen, sondern als Ausgleich für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Demnach darf derjenige Staat die Abfindungszahlung besteuern, in dem die entsandte Person ansässig ist. Steuerpflichtige konnten daher durch die Verlagerung des Wohnsitzes erreichen, dass Abfindungszahlungen in Deutschland nicht besteuert wurden; ja sogar gänzlich unversteuert blieben.

Durch die Einführung des § 50d Abs. 12 S. 1 EStG gelten Abfindungszahlungen für Zwecke der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens entgegen der bisherigen Rechtsprechung per gesetzlicher Fiktion als Entgelt, das für eine frühere Tätigkeit geleistet wurde. Demnach steht nun dem Staat das Besteuerungsrecht an der Abfindung zu, der den früheren Arbeitslohn besteuern konnte. Die Regelung des § 50d Abs. 12 EStG ist für ab dem 1.1.2017 ausgezahlte Abfindungszahlungen anwendbar. Eine Vermeidung der Besteuerung von Abfindungszahlungen durch Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland ist damit nicht mehr möglich.

Bei grenzüberschreitenden Abfindungen ist eine steuerliche Beurteilung im In- und Ausland notwendig, um eine Doppelversteuerung zu verhindern.

Kontakt

Detlef Rost
Tel: +49 351 45 15-2214

Dies ist ein Beitrag aus unserem Global Mobility Newsletter 1/2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.