BVerfG: Einheitsbewertung verfassungswidrig

10.04.2018 – Die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer wurde heute vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 10.04.2018 sein lange erwartetes Urteil verkündet.

Die mündliche Verhandlung fand bereits am 16.01.2018 in Karlsruhe statt. Das BVerfG äußerte damals bereits, dass die Einheitswerte von Immobilien als Basis zur Berechnung der Grundsteuern auf veralteten Werten beruhten, und kritisierte in diesem Zusammenhang Versäumnisse des Gesetzgebers hinsichtlich einer Neuregelung.

Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht die Einheitsbewertung mit seinem Urteil vom 10. April für verfassungswidrig erklärt. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat festgelegt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen hat.

Allerdings dürfen die Regelungen, die seit Jahrzehnten die unveränderte Basis zur Erhebung der Grundsteuer bilden – für die alten Bundesländer und West-Berlin mit Werten aus dem Jahr 1964 und in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin mit Werten von 1935 –, auch nach dem Erlass der Neuregelung noch für weitere fünf Jahre angewendet werden, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024.

Damit dürfte bereits fraglich sein, ob das sogenannte Kostenwertmodell im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung überhaupt noch umgesetzt werden kann. Die Grundsteuer B würde nach dem Kostenwertmodell künftig nach einem Wert berechnet, der aus einer komplizierten Kombination aus Bodenwert und Gebäudewert ermittelt wird. Dabei orientiert sich Letzterer an den Herstellungskosten für das Gebäude. Die Bundesländer hatten sich bereits in der mündlichen Verhandlung eine 10-Jahres-Frist ausbedungen, um die rund 35 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewerten zu können. Aufgrund der zeitlichen Vorgaben des BVerfG dürfte dieses Modell nicht bzw. nicht ohne Zwischenschritt realisierbar sein. Es bleibt damit spannend, auf welche gesetzliche Neuregelung sich die große Koalition mit den Bundesländern innerhalb der Frist des BVerfG einigen kann. In den bisherigen langjährigen Reformüberlegungen wurden verschiedene Modelle diskutiert, ein einigungsfähiges Modell ist noch nicht in Sicht.

Für alle Grundstückseigentümer bedeutet die Entscheidung des BVerfG mit der Übergangsfrist für den Gesetzgeber, dass die bisherigen Steuerfestsetzungen der Grundsteuer rechtmäßig sind. Einsprüche, die sich auf die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen stützen, werden ohne Erfolg bleiben.

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