BSG verneint Gründereigenschaft von MVZ

01.06.2018 – MVZ sind keine tauglichen MVZ-Gründer gemäß § 95 Abs. 1a SGB V. Das BSG hat die abweichende Entscheidung des Hessischen LSG aufgehoben und die Klage eines Apothekers abgewiesen (Urteil vom 16.5.2018 – B 6 KA 1/17 R). Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Das Hessische LSG hatte die Auffassung vertreten, dass sich die Gründungsberechtigung aus § 95 Abs. 1a Satz 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V ergebe, wonach die sich auf Vertragsärzte beziehenden Vorschriften des SGB V „entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren [gelten], sofern nichts Abweichendes bestimmt ist“. Abweichende Regelungen bestünden jedoch nicht. Die vom Gesetzgeber beschriebene Gefahr von Mittelabflüssen an private, rein gewinnorientierte Organisationen und der Beeinflussung medizinischer Entscheidungen durch Kapitalinteressen sei bei MVZ nicht höher einzustufen als bei den in § 95 Abs. 1a SGB V in der Fassung des GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) genannten zugelassenen Krankenhäusern (Hessisches LSG, Urteil vom 30.11.2016 – L 4 KA 20/14; vgl. Langhoff, Newsletter Health Care 1/2017, S. 13).

Dem ist das BSG entgegengetreten. Die Gründungsvorschriften für MVZ seien von der generellen Verweisung nicht erfasst, weil sich aus Systematik und Entstehungsgeschichte des § 95 Abs. 1a SGB V ergebe, dass der Gesetzgeber den Gründerkreis beschränken wollte. Das mit dem GKV-VStG verfolgte legislative Ziel, Neugründungen von MVZ nach dem 1.1.2012 nur noch durch den in der Vorschrift genannten Kreis zuzulassen, würde unterlaufen, wenn MVZ, die von nach neuem Recht nicht gründungsberechtigten Personen gegründet worden sind, ihrerseits neue MVZ gründen könnten. Vormals gründungsberechtigte Leistungserbringer dürfen bestehende MVZ zwar weiterbetreiben, ein Ausbau der MVZ-Struktur sei jedoch von der Bestandsschutzregelung (§ 95 Abs. 1a Satz 2 SGB V) nicht erfasst.

Nach altem Recht gründungsberechtigte Leistungserbringer können ihre bestehenden MVZ-Strukturen danach nicht erweitern. Die Neugründung von MVZ bleibt allein durch die in § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V genannten Leistungserbringer (zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V, zugelassene oder ermächtigte gemeinnützige Träger sowie Kommunen) zulässig.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 1-2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen  Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.