BFH-Urteil vom 6.4.2016 – V R 6/14 – und die Rückkehr zum „Investitionsschlüssel“

04.07.2017 – Die Klägerin ist eine KG mit zwei Tochtergesellschaften, welche im Forstbetrieb tätig sind. Die KG erbringt kaufmännische Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften und erhält dafür als Gegenleistung ein pauschales jährliches Honorar. Aus diesem Grund war der Vorsteuerabzug der KG grundsätzlich gegeben.

Mit einer konzernfremden GmbH schloss die KG einen Projektentwicklungsvertrag und eine Vertriebsvereinbarung über die Vermittlung von Kommanditanteilen und Marketingmaßnahmen. Dies führte zu einer Aufnahme neuer Gesellschafter und einer Erhöhung des Kommanditkapitals.

Bei der KG standen hohe Vorsteuerbeträge geringen steuerpflichtigen Umsätzen gegenüber.

Keine unternehmerische Verwendung

Der BFH sah die Aufwendungen für die Einwerbung von Kapital nicht vollständig im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen an den Tochtergesellschaften, da eine Kapitalerhöhung in dieser Größenordnung betriebswirtschaftlich nicht notwendig war. Der BFH begründet dies damit, dass das Kapital nicht für den Betrieb der Holding notwendig war und der Verwendungszweck des neuen Kapitals daher ein anderer sein sollte. Als Rückschluss daraus kam der BFH zu dem Vorhandensein eines nicht wirtschaftlichen Bereichs, welchem er das überschüssige Kapital zuordnete.

Als Grundlage für diese Argumentation sah der BFH, dass die KG das eingeworbene Kapital weder zum Erwerb der Beteiligungen noch für Kapitalmaßnahmen bei den Tochtergesellschaften genutzt hatte und dass ein krasses Missverhältnis zwischen den Umsätzen und den vorsteuerbelasteten Aufwendungen bestand.

Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Larentia + Minerva und dem darauf folgenden Urteil des BFH glaubte man die Rechtslage als geklärt ansehen zu können. Es ist jedoch erstaunlich, dass der V. Senat des BFH nun bei geschäftsleitenden Holdinggesellschaften eine genaue Untersuchung der Zuordnung der Eingangsleistungen vornimmt und damit faktisch zu einem anderen Ergebnis kommt als der EuGH und der XI. Senat des BFH.

Mit diesem Urteil hat der BFH die Möglichkeit eines vollständigen Vorsteuerabzugs für Holdinggesellschaften beschränkt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Situation etwas spezifisch war, da das eingeworbene Kapital unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu den getätigten Investitionen war und die Holdinggesellschaft Dienstleistungen nur in einem sehr geringen Umfang erbracht hat.

Damit eine Holddinggesellschaft den vollen Vorsteuerabzug geltend machen kann, sollte darauf geachtet werden, dass diese Dienstleistungen in einem ausreichenden Umfang an alle Tochtergesellschaften erbringt und bei einem Leistungsbezug für das Einwerben von Eigenkapital noch zumindest beabsichtigt, dieses zukünftig in neue Tochtergesellschaften, an deren Verwaltung sie teilnimmt, zu investieren.

Es bleibt abzuwarten, ob der BFH auf dieser restriktiven Linie bleibt oder bei nächster Gelegenheit einen weitergehenden Vorsteuerabzug gestattet.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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Thomas Pelzer 
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