BFH § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG

04.07.2017 – BFH klärt, dass negative Einkünfte des Organträgers i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG nur dann vorliegen, wenn bei diesem nach der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft ein Verlust verbleibt.

Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG regelt, dass negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt bleiben, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Ziel dieser Verlustabzugsbeschränkung ist die Vermeidung einer zweifachen endgültigen oder vorübergehenden Berücksichtigung von Verlusten aufgrund von unterschiedlichen Besteuerungsregimen.

Bisher war ungeklärt, ob für die Anwendung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG die in der Vorschrift genannten negativen Einkünfte des Organträgers isoliert oder erst nach Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft zu sehen sind.

Der BFH hat nun mit Urteil vom 12.10.2016 (I R 92/12) entschieden, dass für die Anwendung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG die konsolidierten Einkünfte des Organträgers nach der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft maßgeblich sind, da der Gesetzgeber die Verlustabzugsbeschränkung gerade der Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG zugewiesen und damit in den Zusammenhang der Einkommenszurechnung als Rechtsfolge der Organschaft gestellt hat. Nach Ansicht des BFH ist die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft gerade Rechtsfolge des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG. Da somit kein (negatives) Einkommen bei der Organgesellschaft verbleibt, muss sich eine Verlustabzugsbeschränkung – soll die Regelung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG nicht für die Organgesellschaften leerlaufen – bereits auf deren Einkünfte beziehen.

Für die Praxis ist dieses Urteil sehr bedeutsam, da der BFH in diesem Urteil nun klargestellt hat, dass etwaige negative Einkünfte der Organgesellschaft erst nach Verrechnung mit etwaigen positiven Einkünften des Organträgers durch die Regelung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG von der Geltendmachung ausgeschlossen werden können.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin