Beteiligung einer jur. Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft

06.08.2018 – BFH-Urteil vom 29.11.2017 (I R 83/15)

Der BFH hatte bereits im Jahr 2015 mit Urteil vom 25.3.2015 (I R 52/13) entschieden, dass die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) an einer Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) führt. Durch das BMF-Schreiben vom 8.2.2016 hatte die Finanzverwaltung die Anwendung der Urteilsgrundsätze für die Veranlagungszeiträume bis 2008 für allgemein anwendbar erklärt. Zur Anwendung der Urteilsgrundsätze ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wurde am 21.6.2017 ein gesondertes BMF-Schreiben veröffentlicht.

Danach resultiert aus der Beteiligung einer jPöR an einer Personengesellschaft, losgelöst von der Einkünftequalifikation im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung auf Ebene der Personengesellschaft, nur dann ein BgA, wenn die Einkünfte der Personengesellschaft nicht vermögensverwaltend oder land- und forstwirtschaftlich sind.

Das ergibt sich als Folge aus § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG, der eine eigenständige, von den einkommensteuerrechtlichen Begriffen des Gewerbebetriebs und gewerblicher Einkünfte unabhängige und ausschließlich tätigkeitsbezogene Definition des BgA enthält. Aufgrund dieser Definition ist auch § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG im Rahmen des § 4 KStG nicht anwendbar. Er fingiert, dass die Einkünfte einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (Personengesellschaft, die keine originär gewerbliche Betätigung ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten. Für die Annahme eines BgA kommt es hingegen auf das Vorliegen einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit an.

Genau das ist jedoch bei einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft nicht der Fall, weshalb der BFH in dem am 4.6.2018 veröffentlichten Urteil vom 29.11.2017 (I R 83/15) entschied, dass die Beteiligung einer jPöR an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft keinen BgA darstellt.

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Britta Benkißer
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Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1-2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.