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Financial services
The market for financial service providers is characterised by intense competition and cost pressures and constantly changing products and processes.
Ende vergangenen Jahres hatte der BFH für die Zinszeiträume bis 2013 (BFH-Urteil vom 9. November 2017, III R 10/16) die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Zweifel noch verworfen. Dieses Urteil wurde nun im Bundessteuerblatt veröffentlicht (BStBl. II 2018, 255) und könnte ein Hinweis darauf sein, dass der 3. Senat des BFH weiterhin von der Verfassungsmäßigkeit – zumindest für diesen Zeitraum – ausgeht.
Auch auf Länderebene kommt Schwung in die Angelegenheit. Das Land Hessen (BR-Drs. 396/18 vom 09.August 2018) hat mit einem Gesetzesantrag den Bundesrat angerufen, einen Gesetzesentwurf zur Absenkung des gesetzlichen Zinssatzes nach § 238 AO beim Bundestag einzubringen. Auch der Freistaat Bayern (BR-Drs. 324/18 vom 04. Juli 2018) hält den aktuellen Zinssatz für nicht mehr tragbar. Beide Länder beantragen eine Senkung des Zinssatzes auf drei Prozent pro Jahr. Zur Begründung führen sie an, dass die Zinsregelung lediglich einen Ausgleich schaffen solle und kein Sanktions- oder Druckmittel darstelle, sondern eine verschuldensunabhängige, rein laufzeitbezogene Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung. Vor dem Hintergrund der strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des Niedrig- bzw. Negativzinsniveaus sei ein Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr daher nicht mehr gerechtfertigt.
Das Finanzgericht München hat zudem in einem Beschluss die Zweifel in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit der Zinsen auf die Säumniszuschläge nach § 240 AO ausgedehnt. Säumniszuschläge würden dem gleichen Zweck dienen wie Zinsen, nämlich der Abschöpfung von Nutzungsvorteilen. Wenn für Zeiträume ab 2015 Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit bestehen, so seien die Säumniszuschläge sogar ganz zu erlassen. Bei Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit sei der Zweck der Säumniszuschläge, nämlich den Steuerpflichtigen zur Zahlung zu bewegen, nicht mehr erreichbar.
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