IASB verabschiedet Änderung an IFRS 9

18.01.2018 – Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 12. Oktober 2017 Änderungen an IFRS 9 in Bezug auf Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung verabschiedet.

Hintergrund der Änderung war die Diskussion des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) zu Kündigungsrechten, bei denen in Abhängigkeit des Zinsniveaus bei Kündigung ein Vorfälligkeitsgewinn, also eine negative Ausgleichsleistung, vom Darlehensgeber an den kündigenden Schuldner gezahlt wird. Nach dem bisherigem Wortlaut des IFRS 9 ist in diesem Fall das Zahlungsstromkriterium nicht erfüllt und eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder eine erfolgsneutrale Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich.

Wesentliche Änderungen: Der IASB hat mit dieser geringfügigen Änderung an IFRS 9 die bestehenden Vorschriften des IFRS 9 zu Kündigungsrechten nicht verändert. Lediglich zu Aufnahme einer neuen Textziffer (B4.1.12A) in den Anwendungsleitlinien wurde eine symmetrische Behandlung von Vorfälligkeitsverlusten und -gewinnen herbeigeführt.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen.

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