Product-Governance-Anforderungen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen

03.09.2018 – Am 19. April 2018 ist das überarbeitete Rundschreiben Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) zur Compliance von Wertpapierfirmen von der BaFin veröffentlicht worden. Anlass für die Überarbeitung der Product-Governance waren die am 03. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderungen durch die Finanzmarktrichtlinie MiFID II. In diesem Zusammenhang wurde das Modul Product-Governance neu in das Rundschreiben aufgenommen. Es soll u.a. die ESMA-Leitlinien aus dem Juni 2017 zu dieser Thematik (ESMA 35/43/620) umsetzen.

Die überarbeitete MaComp setzt in dem Modul BT 5 die Product-Governance-Anforderungen im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen um. Es konkretisiert die §§ 63 Abs. 4 und 5, 80 Abs. 9-13, 81 Abs. 4 und 5 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) und die §§ 11 und 12 WpDVerOV (Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen).

Produktfreigabeverfahren: neues Kriterium der Product-Governance

Gemäß § 63 Abs. 4 WpHG muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipiert, sicherstellen, dass diese so ausgestattet sind, dass sie den Bedürfnissen eines bestimmten Zielmarktes im Sinn des § 80 Abs. 9 WpHG entsprechen und die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstrumente mit diesem Zielmarkt zu vereinbaren ist. In § 80 Abs. 9 WpHG wird dieser Grundsatz weiter ausgeführt und der Begriff des sogenannten „Produktfreigabeverfahrens“ eingeführt. Demnach müssen im Rahmen der Konzeption von Finanzinstrumenten zum Verkauf durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese ein Verfahren zunächst für die Freigabe jedes einzelnen Finanzinstruments unterhalten, betreiben und überprüfen, bevor das Finanzinstrument an Kunden vermarktet oder vertrieben wird. Dieses Verfahren muss sicherstellen, dass bei jedem Finanzinstrument für Kunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung ein bestimmter Zielmarkt festgelegt wird. Die Vorschriften werden in den §§ 80 Abs. 10 und 11 und 81 Abs. 4 und 5 WpHG weiter präzisiert.

Zu beachten ist der erhebliche Detaillierungsgrad des Gesetzes in diesem Zusammenhang und die explizit geltende Vorgabe der Verantwortung der Geschäftsleiter zur Überwachung des Produktfreigabeprozesses (§ 81 Abs. 4 WpHg). Hinzu kommt gemäß § 81 Abs. 5 WpHG die Notwendigkeit der Benennung eines Beauftragten durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum Schutz u.a. von Finanzinstrumenten.

Klarstellungen zur Konkretisierung der MaComp Product-Governance

Die Bedeutung und Komplexität der gesamten Thematik machte es erforderlich, dass zunächst auf dem Verordnungsweg hier entsprechende Klarstellungen geschaffen wurden. So erläutert § 11 WpDVerOV das Produktfreigabeverfahren für Konzepteure und § 12 WpDVerOV das Produktfreigabeverfahren für Vertriebsunternehmen. Die entsprechenden Paragraphen der WpDVerOV beinhalten wesentliche Definitionen und beschreiben im Einzelnen den Prozess des Produktfreigabeverfahrens für Konzepteure und Vertriebsunternehmen von Finanzinstrumenten.

Die MaComp konkretisiert mit der Product-Governance diese Thematik weiter. Sie geht u.a. auf offene Fragen ein, welche durch die gesetzlichen Vorschriften und die WpDVerOV noch zu erläutern waren. Im Einzelnen sind dies:

Definitionen

Weitere Definitionen und Ergänzungen betreffenden die relevanten Finanzinstrumente, Konzepteure und Vertriebsunternehmen.

Vorgaben für Konzepteure

Die Vorgaben für Konzepteure erläutern u.a. ausführlich die Bestimmung des abstrakten Zielmarktes. Herausgearbeitet werden dabei die folgenden fünf Zielmarkkategorien:

  • Kundenkategorie
  • Kenntnisse und Erfahrungen
  • Finanzielle Situation mit Fokus auf die Verlusttragfähigkeit
  • Risikotoleranz
  • Ziele und Bedürfnisse

Die obigen Punkte werden umfassend, beispielhaft beschrieben und durch weitere spezielle Themenkreise, wie die Berücksichtigung der Art des hergestellten Produktes auf dessen Auswirkung betreffend die Bestimmung des abstrakten Zielmarktes ergänzt.

Vorgabe für Vertriebsunternehmen

Das Kapitel geht speziell auf die Zielmarktbestimmung der Vertriebsunternehmen ein, die in direktem Kontakt zum Kunden stehen. Zu erläutern war in diesem Zusammenhang u.a. das Verhältnis der Zielmarktbestimmung zur Geeignetheits- bzw. Angemessenheitsprüfung. Beide Prüfungen sind bei den jeweiligen Wertpapierdienstleistungen ergänzend, nicht alternativ durchzuführen.

Weitere Wechselwirkungen der Zielmarktbestimmungen mit den konkret angebotenen Wertpapierdienstleistungen, genannt seien Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung, werden beispielhaft beschrieben.

Die MaComp erläutert ergänzende, weitere, bisher offen gebliebene Themen, wie die Bestimmung negativer Zielmärkte (Zielkunden, mit denen ein Produkt nicht zu vereinbaren ist) oder die Zielmarktbestimmung im Geschäft mit professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien.

Umsetzung der Anforderungen zur Product-Governance fordert Wertpapierunternehmen.

Die Produkt-Governance-Anforderungen, die vollumfänglich bereits in 2018 gelten, haben, soweit sie ordnungsgemäß umgesetzt worden sind, erhebliche Anstrengungen der Wertpapierfirmen aus organisatorischer Sicht erforderlich gemacht. Diese sind nach Veröffentlichung der neuen MaComp gegebenenfalls weiter zu erhöhen. Zu beachten ist dabei, dass § 81 Abs. 4 WpHG in diesem Zusammenhang auf die besondere Verantwortung der Geschäftsleitung verweist.

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