Änderungen bei der Kapitalertragsteuer für Gemeinnützige Organisationen

06.08.2018 – Allgemein sind Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Wertpapieren ertragsteuerpflichtig und unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Gemeinnützige Körperschaften können hiervon abweichend sowohl Dividenden wie auch Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren der Sphäre der Vermögensverwaltung zuordnen und damit ertragsteuerfrei vereinnahmen.

Wird für sammelverwahrte Wertpapiere der konto- oder depotführenden Bank ein gültiger Nachweis der Gemeinnützigkeit (Bescheid nach § 60a AO, aktueller Freistellungsbescheid bzw. Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder eine aktuelle Nichtveranlagungsbescheinigung) vorgelegt, sieht diese davon ab, Kapitalertragsteuer auf solche Zuflüsse an den Fiskus abzuführen.

Von diesem Grundsatz gibt es nunmehr zwei Ausnahmen:

1. Neugründung einer gemeinnützigen Körperschaft

Mit Schreiben vom 19.12.2017 (BStBl I 2018, Seite 52) hat das BMF festgelegt, dass bei Vorlage nur des § 60a AO-Bescheides (Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit) der Verzicht auf den Kapitalertragsteuerabzug bei sammelverwahrten Wertpapieren (Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG) nur noch für Kapitalerträge bis in Höhe von 20.000 € zulässig sei. Sofern die Banken nicht technisch sicherstellen können, dass bei Überschreiten der Freigrenze der Kapitalertragssteuerabzug automatisiert erfolgt, ist dieser allerdings bereits für Kapitalerträge unter 20.000 € vorzunehmen.

Da die Banken zu dieser Differenzierung derzeit i. d. R. technisch nicht in der Lage sind, führt die Regelung dazu, dass auf die genannten Kapitalerträge zunächst Kapitalertragsteuer erhoben wird. Die gemeinnützige Körperschaft kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer dann im Rahmen der Steuerveranlagung erstatten lassen.

Praxishinweis

Die gemeinnützige Körperschaft sollte bereits im Rahmen der steuerlichen Anmeldung eine Nichtveranlagungsbescheinigung gem. § 44a Abs. 4 und Abs. 7 beantragen.

2. Wertpapierverkäufe u. Ä. um den Dividendenstichtag

Mitte 2016 wurde rückwirkend zum 1.1.2016 der § 36a EStG in das Einkommensteuergesetz eingeführt. Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber verhindern, dass durch gezielten Handel mit Wertpapieren um den Ausschüttungszeitpunkt – bei entsprechender Gestaltung – die einmal an den Fiskus gezahlte Kapitalertragsteuer von diesem mehrfach als Erstattung ausgezahlt wird (sogenannte Cum-Ex-Aktiengeschäfte).

Die, an sich sinnvolle, Missbrauchsverhinderungsvorschrift führt allerdings auch dazu, dass – in seltenen Fällen – auch für gemeinnützige Körperschaften eine besondere Anzeigeund Zahlungspflicht entsteht. Dieses kann dann der Fall sein, wenn die Aktien oder andere Wertpapiere innerhalb von 45 Tagen um den Dividendenstichtag erst angekauft und sodann wieder verkauft werden oder das wirtschaftliche Eigentum (vorübergehend) auf Dritte übertragen wird. Weitere Voraussetzung ist, dass die Kapitalerträge aus solchen Wertpapieren im Veranlagungszeitraum insgesamt mehr als 20.000 € betragen.

Die praktische Empfehlung lautet daher: Werden innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen um den Dividendenzeitpunkt Aktien oder andere sammelverwahrte Wertpapiere erst gekauft und dann wieder verkauft oder anderweitig in das wirtschaftliche Eigentum übertragen, muss gesondert geprüft werden, ob im Einzelfall eine Meldepflicht entsteht.

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

* mandatory fields

Ich stimme zu, dass meine Angaben zur Kontaktaufnahme und für die Zuordnung für eventuelle Rückfragen gespeichert werden. Ich habe die Erklärung zum Datenschutz gelesen und akzeptiere diese.

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1-2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.