Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen Übungsleiters

06.08.2018 – (BFH, Urteil vom 20.12.2017 – III R 23/15)

Erzielt ein Sporttrainer, der mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig ist, steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist im Hauptberuf nicht selbstständig tätig. Darüber hinaus bezog sie im Jahr 2012 von einem Sportverein Einnahmen in Höhe von 1.200 €, denen unstreitig Ausgaben in Höhe von 4.062 € gegenüberstanden. Diesen Verlust machte die Klägerin in der Steuererklärung 2012 geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an.

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt. Dagegen richtet sich das Finanzamt mit der Revision, zu deren Begründung es vorbringt, im Streitfall hätten die Einnahmen die Höhe des Übungsleiterfreibetrages nicht überschritten, sodass § 3 Nr. 26 S. 2 EStG nicht anwendbar sei. Die Ausgaben könnten folglich gemäß § 3c EStG nicht steuerwirksam angesetzt werden.

Entscheidungsgründe

Der BFH stellt in seinem Urteil klar, dass sich im Streitfall die Abziehbarkeit der Aufwendungen nicht nach § 3 Nr. 26 S. 2 EStG richtet. Nach dieser Norm dürfen die mit einer nebenberuflichen Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

§ 3c EStG führe im Ergebnis allerdings nur dazu, dass die Aufwendungen bei Vorliegen ausschließlich steuerfreier Einnahmen nur bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen vom Abzug ausgeschlossen sind. Der übersteigende Betrag könne dagegen steuerlich berücksichtigt werden.

Praxishinweis

Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass die Ausgaben eines Übungsleiters nur steuerrechtlich berücksichtigt werden können, wenn sie den Freibetrag in Höhe von 2.400 € übersteigen. Es war dabei unerheblich, ob die Einnahmen selbst diesen Betrag überschritten haben.

Der BFH bricht mit dieser Auslegungspraxis und verbessert so die steuerliche Lage nebenberuflicher Übungsleiter. Zu beachten ist jedoch, dass auch eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegen muss, die mit der Absicht ausgeübt wird, einen Totalgewinn oder -überschuss zu erzielen, und keine „Liebhaberei“.

Das Urteil ist auch auf Einnahmen aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit, nebenberuflicher Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts anwendbar.

Kontakt

Dr. Katarina Günther
Tel: +49 30 208 88-1076

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Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1-2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.