Pauschalsteuer nach § 37b EStG als nicht abziehbare Betriebsausgabe

27.10.2017 – Nach § 37b EStG kann der Zuwendende Geschenke an Geschäftsfreunde für den Empfänger pauschal mit 30 Prozent versteuern. Dies kann für den Zuwendenden teuer werden, denn neben der Pauschalsteuer trifft ihn das Betriebsausgaben-Abzugsverbot.

Dies hat der BFH mit Urteil vom 30.3.2017 (IV R 13/14) bestätigt. Zu den nicht abziehbaren Aufwendungen zählt neben dem Wert des Geschenks auch die durch den Zuwendenden übernommene Pauschalsteuer. Damit ist höchstrichterlich geklärt, dass Aufwendungen nur als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn das Geschenk zusammen mit der pauschalen Steuer den Betrag von 35 Euro pro Empfänger und Jahr nicht übersteigt. Die übernommene Steuer sieht der BFH als weiteres Geschenk an, da der Beschenkte von seiner Einkommensteuerschuld befreit wird.

Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer erhöht sich durch die Steuerübernahme nicht. Es bleibt bei 30 Prozent des Geschenkewerts.

Die Finanzverwaltung sieht sich nun in ihrer Ansicht bestätigt, dass die Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist, sobald die Aufwendungen für das Geschenk wegen Überschreitens der 35-Euro-Grenze dem Betriebsausgabenabzugsverbot unterfallen. Entgegen dem BFH hält die Finanzverwaltung zugunsten der Steuerpflichtigen aber an ihrer bisherigen Vereinfachungsregelung fest, wonach bei der Prüfung der Freigrenze des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen ist (BStBl II 2017, 892 Fn. 1; Rdnr. 25 des BMF-Schreibens vom 19.5.2015, BStBl I 2015, 468). Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen. Bei einem Wert von 35 Euro oder knapp darunter für das eigentliche Geschenk sehen die Finanzämter die Grenze also wie bisher nicht wegen der hinzukommenden Pauschalsteuer als überschritten an, sodass der Betriebsausgabenabzug in solchen Fällen – entgegen der Rechtsprechung – erhalten bleibt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass beim BFH (VI R 21/17) inzwischen ein Revisionsverfahren zum sog. Zusätzlichkeitserfordernis anhängig ist. Der BFH wird also demnächst darüber zu entscheiden haben, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden. Das spielt vor allem bei Zuwendungen an eigene Mitarbeiter eines Unternehmens eine Rolle, wenn es darum geht, ob eine Zusatzleistung steuerbegünstigt z. B. nach § 37b EStG versteuert werden kann oder ob eine schädliche Gehaltsumwandlung vorliegt.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.