IASB veröffentlicht Entwurf zu den Annual Improvements 2015 – 2017

23.01.2017 – Der IASB hat am 13. Januar 2017 den Entwurf ED/2017/1 mit den Jährlichen Verbesserungen an den IFRS (Annual Improvements to IFRSs 2015 – 2017 Cycle) herausgegeben. In seinem Entwurf schlägt der IASB folgende Änderungen an einzelnen Standards vor:
  • IAS 12 Ertragsteuer: Die Klarstellung in IAS 12 betrifft die Bilanzierung von steuerlichen Effekten von Dividendenzahlungen aus Finanzinstrumenten, die als Eigenkapital ausgewiesen werden. Unklar war bisher, ob diese erfolgswirksam oder erfolgsneutral bilanziert werden. Ebenfalls unklar war, ob die Vorschriften in IAS.12.52B hinsichtlich der Erfassung der Ertragsteuerauswirkung von Dividenden nur auf die in IAS 12.52A genannten Fälle, nämlich im Falle von unterschiedlichen Steuersätzen bei ausgeschütteten und einbehaltenen Gewinnen, oder auch auf darüber hinausgehende Zahlungen aus Finanzinstrumenten, die als Eigenkapital ausgewiesen werden. Der IASB hat durch die Verschiebung der Vorschrift von IAS 12.52B nach IAS 12.58B diese Unklarheit beseitigt.
  • IAS 23 Fremdkapitalkosten: Mit einer Änderung an IAS 23.14 schlägt der IASB die Klarstellung vor, dass bei aktivierbaren Fremdkapitalkosten die für die Beschaffung des qualifizierten Vermögenswertes aufgenommenen Kredite in die Ermittlung des Finanzierungskostensatzes erst dann miteinbezogen werden können, wenn die beabsichtigte Nutzung oder Veräußerung dieses Vermögenswertes gegeben ist.
  • IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen: Bislang war sowohl IAS 28 als auch IFRS 9 Finanzinstrumente nicht eindeutig zu entnehmen, wie langfristige Anteile, die wirtschaftlich als Nettoinvestition in ein assoziiertes oder Gemeinschaftsunternehmen anzusehen sind und nicht at equity bewertet wurden, zu bilanzieren sind. Der IASB schlägt durch die Einfügung von IFRS 28.14A klarstellend vor, dass diese zukünftig nach IFRS 9 abzubilden sind. Die Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 sind demnach auch auf diese Fälle anzuwenden.

Für die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12 und IAS 23 sieht der IASB noch keinen Erstanwendungszeitpunkt vor. Dieser wird erst mit Verabschiedung der Änderungen festlegt. Die Änderung an IAS 28 soll – analog zu der Erstanwendung von IFRS 9 – erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Die Kommentierungsfrist für diesen Entwurf endet am 12. April 2017.

Pressemitteilung des IASB

ED/2017/1