Rückstellung für öffentlich-rechtliche Entsorgungs- oder Wartungspflichten (z. B. WEEE)

27.10.2017 – Vor zwei Jahren hatte das FG Münster (10 K 3410/13 K, G) entschieden, dass eine Rückstellung für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zulässig und steuerlich zu berücksichtigen ist. Begründet wurde dies mit der grundsätzlichen Entsorgungspflicht durch das Inverkehrbringen sowie einer erfolgten Meldung der betreffenden Anzahl der betroffenen Produkte an die Stiftung „ear“.

Nun hat der BFH (I R 70/15) dieses Urteil gekippt. Er stellt klar, dass es bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen für die Bildung einer Rückstellung einer Konkretisierung bedarf. Eine Verpflichtung hat also inhaltlich bestimmt, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen sowie sanktionsbewehrt zu sein. Konkretisiert wird eine öffentlich-rechtliche Pflicht regelmäßig durch einen Rechtsakt. Zwar kann auch eine Pflicht, die sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt, eine Rückstellung rechtfertigen; dies setzt jedoch einen entsprechend konkreten Gesetzesbefehl voraus. Dieser besteht im Urteilsfall erst durch Ergehen der Abholanordnung, einen Verwaltungsakt, der den konkreten Umfang der Abhol- und Entsorgungspflicht regelt. Für vor dem 13.8.2005 in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kann mangels hinreichenden Vergangenheitsbezugs eine Rückstellung nicht gebildet werden.

Etwas anderes kann bei einer Selbstverpflichtungserklärung (z. B. eines brancheneigenen Zentralverbandes) gelten, wenn eine unbedingte faktische Rücknahmeverpflichtung begründet wird, die auf den Verkauf zurückzuführen ist (BFH I R 53/05).

In die gleiche Richtung geht auch das Urteil I R 43/15 zur Rückstellung künftiger Wartungskosten an Flugzeugen. Auch hier besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Wartung. Diese ermöglicht jedoch grundsätzlich keine Rückstellung für künftige Wartungsaufwendungen, wenn die festgelegte Zahl von Betriebsstunden noch nicht erreicht ist. Vor Erreichen der zulässigen Betriebszeit kann nicht von einer wesentlichen Verursachung gesprochen werden. Auch hier kann sich die Notwendigkeit der Bildung einer Rückstellung jedoch aufgrund einer privatrechtlichen Verpflichtung auf Zahlung von nicht erstattungsfähigen Wartungsrücklagen-Garantiebeträgen ergeben.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.