Kabinett beschließt Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSR-Richtlinie

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) am 21.09.2016 beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung die sogenannte CSR-Richtlinie um. Für bestimmte große, insbesondere am Kapitalmarkt tätige, Unternehmen bedeutet das: In den Lageberichten müssen sie zukünftig neben finanziellen verstärkt auch nichtfinanzielle Themen darstellen und darüber berichten.
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Unternehmen werden heute zunehmend nicht mehr nur nach Finanzdaten bewertet – nichtfinanzielle Themen wie die Achtung der Menschenrechte, Umweltbelange und soziale Aspekte werden immer bedeutender. Diese nichtfinanziellen Komponenten sind schon heute wichtige unternehmensinterne Entscheidungsfaktoren, etwa bei der Risikobetrachtung: Investoren, Unternehmen und Verbraucher verlangen Informationen über die Geschäftstätigkeit von Unternehmen, um zu entscheiden, ob sie investieren, Lieferbeziehungen eingehen und Produkte erwerben wollen und werden. 

Was sich mit dem neuen Gesetz ändert:

Große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften sowie große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern (Bilanzsumme > 20 Millionen Euro oder Umsatzerlöse > 40 Millionen Euro) werden verpflichtet, über wesentliche nichtfinanzielle Belange zu berichten.

  • Die Berichterstattung umfasst mindestens Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Dabei sind eine Beschreibung des Geschäftsmodells sowie Angaben zu Konzepten und deren Ergebnissen, wesentlichen Risiken mit schwerwiegenden Auswirkungen auf nichtfinanzielle Belange, nichtfinanziellen Leistungsindikatoren und gegebenenfalls Aufführungen zu im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträgen erforderlich. Zu berichten sind dabei Angaben, die für das Verständnis der Lage und der Auswirkungen der Kapitalgesellschaft unabdingbar sind.
  • Die Berichterstattung hat im Lagebericht, im Rahmen einer Integrierten Berichterstattung oder in einer Sonderberichterstattung (z.B. Nachhaltigkeitsbericht) zu erfolgen.
  • Die bestehenden Straf- und Bußgeldvorschriften werden auf Verstöße gegen die Berichtspflichten im Hinblick auf nichtfinanzielle Informationen erweitert.

Die Umsetzung der CSR-Richtlinie wird zugleich zum Anlass genommen, die Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) über den Lagebericht und den Konzernlagebericht punktuell zu modernisieren. Erforderlich werden dabei vor allem Angaben über Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Korruptionsbekämpfung. Die Neuregelungen sollen erstmals für im Jahr 2017 beginnende Geschäftsjahre der Unternehmen wirksam werden.