Patentboxen – die Bundesregierung macht ernst

29.12.2016 – Noch kurz vor Weihnachten veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen am 19. Dezember 2016 den Referentenentwurf eines „Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“.

Das Gesetz soll verhindern, dass multinationale Unternehmen Gewinne durch die Leistung von Lizenzzahlungen an nahestehende Personen in Staaten verlagern, welche über solche Lizenzboxregelungen verfügen, die von der OECD im BEPS-Abschlussbericht zu Aktionspunkt 5 als schädlich eingestuft werden. Hierbei handelt es sich um Präferenzregime, welche die Entwicklung von bzw. die Einkünfte-Erzielung aus immateriellen Wirtschaftsgütern, wie Patenten, Lizenzen, Konzessionen oder Markenrechten nicht an ein definiertes Mindestmaß tatsächlicher Geschäftstätigkeit knüpfen.  

Zwar haben sich die am BEPS-Projekt beteiligten Staaten auf Rahmenbedingungen einer substanziellen Geschäftstätigkeit verständigt, und damit den so genannten Nexus-Ansatz befürwortet. Eine Vielzahl deutscher Doppelbesteuerungsabkommen sieht jedoch eine Besteuerung von Lizenzzahlungen nicht vor (Nullsteuersatz). Sofern diese Regelungen auch in Doppelbesteuerungsabkommen mit Staaten enthalten sind, welche nicht der OECD angehören, sind diese grundsätzlich nicht an den Nexus-Ansatz gebunden. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass Staaten auch künftig Präferenzregelungen für Zwecke des Steuerwettbewerbs einsetzen werden. Der Referentenentwurf soll die steuerliche Abzugsfähigkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig (unter 25 %, sofern nicht gleichbedeutend mit dem Regelsteuersatz für übrige Einkünfte) besteuert werden, einschränken. Besteuerungsinkongruenzen sollen dadurch vermieden werden, dass sich die Höhe des Betriebsausgabenabzugs nach der Ertragssteuerbelastung beim Empfänger der Zahlung richtet. Zur Umsetzung dieser Ziele soll u. a. das Einkommensteuergesetz um § 4j ergänzt werden, welcher seine Wirkung ungeachtet bestehender Doppelbesteuerungsabkommen entfalten soll. Von den Regelungen nicht erfasst sein sollen steuerliche Vergünstigungen, welche an die  tatsächlichen Aufwendungen des Empfängers knüpfen („Nexus-Verhältnis“).

Die geplanten Neuregelungen sind erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die den Steuerbilanzgewinn nach dem 31. Dezember 2017 mindern.

Die schnelle Abfolge gesetzlicher Maßnahmen und Entwürfe zeigt, dass die Bundesregierung mit der nationalen Umsetzung des BEPS-Aktionsplanes ernst macht und die Umsetzungsgeschwindigkeit deutlich erhöht hat. Der vorliegende Entwurf stellt einen weiteren Baustein bei der Erreichung des übergeordneten Zieles aller BEPS-Gegenmaßnahmen dar, die Unternehmensgewinne am Ort der wirtschaftlichen Aktivität und Wertschöpfung zu besteuern.