BFH: Referenz für ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Wohnraumüberlassung ist die Bruttomiete

14.12.2016 – Mit Urteil vom 10.5.2016 – IX R 44/15 stellte der BFH klar, was in Bezug auf den Werbungskostenabzug bei verbilligter Vermietung nach § 21 Abs. 2 EStG unter ortsüblicher Miete zu verstehen ist.

Ortsübliche Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete, das heißt die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenvereinbarung umlagefähigen Kosten. Bei der Berechnung ist regelmäßig auf die Spannen des örtlichen Mietspiegels abzustellen.

Insofern stellte sich der BFH dem FG Düsseldorf als Vorinstanz entgegen, das unter ortsüblicher Miete von der Kaltmiete ausgegangen ist und die Betriebskosten nicht in die Vergleichsrechnung einbezogen hat.

Relevant ist die Entscheidung des BFH vor dem Hintergrund, dass bei der verbilligten dauerhaften Überlassung von Wohnraum, etwa der verbilligten Vermietung einer Eigentumswohnung an die studierenden Kinder, eine Aufteilung des Entgeltes für das Überlassen der Wohnung zu Wohnzwecken in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zu erfolgen hat, wenn weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete gezahlt wird.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Steuerpflichtige die Einnahmen aus der Vermietung in tatsächlicher Höhe der Besteuerung unterwerfen muss, die Werbungskosten aber nur in dem Verhältnis, in dem die vereinbarte Miete zur Marktmiete steht. Beträgt die ortsübliche Marktmiete etwa 1.000 Euro, die tatsächlich vereinbarte und vereinnahmte Miete aber nur 500 Euro im Monat und die gesamten auf das Objekt entfallenden Werbungskosten 10.000 Euro pro Jahr, so darf der Steuerpflichtige den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von 6.000 Euro nur 50 % der Werbungskosten, also 5.000 Euro gegenüberstellen.

Da der Gesetzgeber in § 21 Abs. 2 S. 1 EStG lediglich von ortsüblicher Marktmietespricht, ist es zu begrüßen, dass dieser Begriff durch den BFH konkretisiert wurde.

Kontakt

Christian Seifert
Tel: +49 30 208 88-1872

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 5/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.