Aktuelle Entwicklungen im EU-Prospektrecht

25.07.2017 – Die Europäische Kommission verfolgt das Ziel, bis Ende 2019 eine EU-Kapitalmarktunion zu schaffen. Als ein wichtiger Baustein soll die am 20.7.2017 in Kraft getretene EU-Prospektverordnung (Verordnung EU 2017/1129) die Stärkung der kapitalmarktgestützten Finanzierung der europäischen Wirtschaft bewirken, insbesondere soll sie kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) als alternative Finanzierungsquelle dienen.

I. Einleitung und Hintergrund

Die neue EU-Prospektverordnung (Prospekt-VO) ist Teil der bis Ende 2019 von der EU-Kommission geplanten Kapitalmarktunion mit einem echten Binnenmarkt für Kapital. Oberstes Ziel der Kapitalmarktunion ist es, Beschäftigung und Wachstum zu fördern. Die neue Prospektverordnung soll die bisher geltende Prospektrichtlinie 2003/71/EG ersetzen und beruht auf dem Vorschlag der EU-Kommission vom 30.11.2015.

Die Erstellung eines Wertpapierprospekts, der u. a. notwendig ist, um Wertpapiere öffentlich anzubieten oder an einem geregelten Markt zuzulassen, soll vereinfacht werden, indem der Verwaltungsaufwand gesenkt und die größten regulierungsbedingten Hemmnisse beseitigt werden, um so einen erleichterten Zugang zu den Kapitalmärkten zu schaffen, ohne dabei den Anlegerschutz zu verwässern. Insbesondere sollen davon KMU profitieren, indem die Kriterien für die Kategorisierung als KMU so verändert werden, dass mehr Unternehmen als KMU gelistet werden können und somit erleichterten Zugang zu den Märkten haben. Nun sollen Unternehmen mit einer durchschnittlichen Marktkapitalisierung von bis zu 200 Mio. Euro als KMU gelten, wo zuvor zwei der drei Kriterien folgenden Kriterien zu erfüllen waren: durchschnittliche Beschäftigungszahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als 250; Gesamtbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro; Jahresnettoumsatz von höchstens 50 Mio. Euro.

Das neue Prospektrecht baut im Wesentlichen auf den bestehenden Prospektierungsregeln auf, sodass die Prospekt-VO nur eine, wenngleich umfangreiche, Überarbeitung des bekannten Prospektrechts darstellt. Im Folgenden werden einige wesentliche Neuerungen durch die Prospekt-VO erläutert.

II. Anwendungsbereich und Ausnahmeregelungen (Art. 1 und 3 Prospekt-VO)

Die Prospekt-VO sieht eine Einschränkung des Anwendungsbereichs bzw. eine Erweiterung der Ausnahmetatbestände vor. Nach der alten Prospekt-Richtlinie bestand keine Prospektpflicht von Wertpapieremissionen von unter 100.000 Euro bis 5 Mio. Euro. Dieser Gesamtgegenwert soll nun auf 1 Mio. Euro bzw. 8 Mio. Euro erhöht werden, wobei dem nationalen Gesetzgeber die Festlegung der genauen Grenzen innerhalb der vorgenannten Spanne überlassen bleibt.

Zudem ist vorgesehen, dass die im jeweiligen Mitgliedsstaat ausgenommenen Wertpapieremissionen nur noch in diesem Mitgliedsstaat angeboten werden können und somit gerade nicht vom Europäischen Pass profitieren (Beschränkung auf Herkunftsstaat).

Ferner wurde die Ausnahme für die Ausgabe von Aktien derselben Gattung von 10 % auf 20 % ausgeweitet, was vor allem für KMU und andere wachsende Unternehmen erfreulich sein dürfte.

III. Zusammenfassung des Prospekts (Art. 7 Prospekt-VO)

Umfangreiche Änderungen hat auch die grundsätzlich dem Prospekt vorwegzustellende Zusammenfassung erfahren.

Inhaltlich wird die Zusammenfassung an das Basisinformationsblatt (Key Information Document – KID) nach der ab dem 1.1.2018 anzuwendenden PRIIP-Verordnung (Packaged Retail and Isurance-based Investment Products Regulation) angelehnt, wodurch der Abschnitt für Wertpapiere durch den Inhalt des KID ersetzt werden kann, wenn die Wertpapiere der PRIIP-Verordnung unterfallen.

Zudem werden die Risikofaktoren über die Emittenten, die Wertpapiere sowie eventuelle Garantiegeber auf nur insgesamt 15 Risikofaktoren begrenzt. Eine stark eingeschränkte Seitenanzahl (von 15 auf 7) für den Prospekt ist ebenfalls vorgesehen, wobei in Abhängigkeit der Zahl der weiteren Wertpapiere bzw. der Verwendung des KID noch einige Seiten dazukommen dürfen.

Das Verbot von Verweisen in der Zusammenfassung und die bestehende Haftungsregelung bestehen ausdrücklich weiter fort.

IV. EU-Wachstumsprospekt (Art. 15 Prospekt-VO)

Eine Erleichterung für KMUs soll über den EU-Wachstumsprospekt geschaffen werden, der als neues Prospektformat für KMUs EU-weit eingeführt wird. So soll der EU-Wachstumsprospekt einen nur verkürzten Inhalt haben und aus einer speziellen verkürzten Zusammenfassung von Emittenten- und Wertpapierbeschreibung bestehen. Der erweiterte Anwendungsbereich des EU-Wachstumsprospekts ist auf solche Emittenten beschränkt, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung nicht mehr als 500 Mio. Euro beträgt. Wertpapieremissionen mit einem Gesamtvolumen von unter 20 Mio. Euro können nur dann auf diesen Prospekt zurückgreifen, wenn der Emittent keine Wertpapiere an einem multilateralen Handelssystem (Multilateral Trading Facility – MTF) handelt und im vergangenen Geschäftsjahr weniger als 500 Mitarbeiter hatte.

V. Risikofaktoren (Art. 16 Prospekt-VO)

Weitere Ausgestaltungen der Anforderungen an die Darstellung von Risikofaktoren sollen durch Leitlinien der ESMA und delegierte Verordnungen der Kommission erfolgen.

Die bisher umstrittene Frage, ob Risikofaktoren unterschiedlich gewichtet werden dürfen, hat aber bereits die neue Prospekt-VO beantwortet: Der Emittent muss innerhalb der schon üblichen Unterabschnitte die Risikofaktoren nach ihrer Wesentlichkeit bewerten, wobei hierfür der Zeitpunkt der Prospekterstellung maßgeblich sein soll. Die Prospekt-VO enthält zudem  die fakultative Möglichkeit, eine Kategorisierung aller Risikofaktoren in Form einer qualitativen Skala (niedrig, mittel, hoch) durchzuführen. Außerdem sollen die wesentlichsten Risikofaktoren vorangestellt werden.

VI. Ausblick

Die Verordnung ist am 30.6.2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und am 20.7.2017 in Kraft getreten. Der Großteil der Regelungen wird jedoch erst 24 Monate nach Inkrafttreten (21.7.2019) unmittelbar anzuwenden sein. Die Prospektbefreiung für Angebote bis zu einem Emissionsvolumen von 1 Mio. Euro sowie die Heraufsetzung der Prospektschwelle auf bis zu 8 Mio. Euro kommen aber bereits 12 Monate nach Inkrafttreten (21.7.2018) der Verordnung zur Anwendung.

Es wird für die nahe Zukunft erwartet, dass die EU-Kommission zur weiteren Ausgestaltung eine Reihe sog. Level-2-Maßnahmen erlassen wird. Die ESMA ist außerdem bereits mit der Ausarbeitung bestimmter technischer Regelungen beauftragt.