Abzug von Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG)

06.02.2019 – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen näher geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter einer Schiffsgesellschaft unter § 5a EStG (Tonnagebesteuerung) Sonderbetriebsausgaben steuerlich als Aufwand geltend machen kann (Urteile vom 19.7.2018, IV R 14/16 und IV R 3/16).

Im ersten Fall hatten Gesellschafter einer Schiffsfonds-KG, die ihren Gewinn im Streitjahr 2006 gem. § 5a EStG ermittelte, von dieser Eigenkapitalvermittlungsprovisionen erhalten. Teilweise hatten sie wiederum Aufwand für die Bezahlung von Untervermittlungsleistungen. Laut Gesellschaftsvertrag konnte die Gesellschaft von ihr getragene Gewerbesteuer von den Gesellschaftern erstattet verlangen, wenn diese die Gewerbesteuer „wegen Umständen, die nicht in der Gesamtheit aller Gesellschafter liegen“ individuell verursacht hatten. Da die Sondervergütungen dem steuerlichen Gewinn hinzugerechnet wurden (§ 5a Abs. 4a S. 3 EStG), erhöhten sie die Gewerbesteuerbelastung der Gesellschaft. Die verursachenden Gesellschafter erstatteten daraufhin der Gesellschaft den erhöhten Steueraufwand und wollten ihre Zahlung als Sonderbetriebsausgabe abziehen.

Der BFH ließ den Abzug als Sonderbetriebsausgabe nicht zu. Bei der Hinzurechnung von Sondervergütungen nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG dürfen ausschließlich Aufwendungen, die in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) mit diesen Sondervergütungen stehen, als Sonderbetriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Die der KG von den Gesellschaftern zu erstattende Gewerbesteuer auf die Sondervergütungen sei aber keine betrieblich veranlasste Ausgabe, sondern Bestandteil der Gewinnverteilung und könne deshalb nicht als Sonderbetriebsausgabe abgezogen werden.

Das Urteil trifft eine wichtige Klarstellung: Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF 12.6.2002, BStBl. I 2002, 614, Tz. 29) bedarf es für den Abzug als Sonderbetriebsausgabe keines „unmittelbaren“ Zusammenhangs zwischen der Ausgabe und der hinzuzurechnenden Sondervergütung. Vielmehr reicht ein betrieblicher Veranlassungszusammenhang aus.

Auf der anderen Seite hält der BFH aber den Zusammenhang der Sonderbetriebsausgabe mit einer Sondervergütung auch für erforderlich. Sonderbetriebsausgaben, die nicht mit einer Sondervergütung zusammenhängen, sind grundsätzlich nach § 5a EStG abgegolten und können somit steuerlich nicht geltend gemacht werden. Eine solche Konstellation betraf das zweite Urteil des BFH: In diesem Fall wollte ein Gesellschafter einer Schiffs-KG unter § 5a EStG den Zinsaufwand für die Finanzierung seines Anteilserwerbs als Sonderbetriebsausgabe abziehen. Eine Sondervergütung erhielt er nicht. Der BFH hat den Zinsaufwand folgerichtig nicht zum Abzug zugelassen.

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