Der Standardfall einer risikoarmen Bau- und Montagebetriebsstätte – Die (un)widerlegbare Vermutung der BsGaV

20.06.2017 | Dr. Oliver Treidler, Bettina Grothe, Matthias Zepuntke
Dr. Oliver Treidler, Bettina Grothe und Matthias Zepuntke haben im Betriebs-Berater den Fachartikel „Der Standardfall einer risikoarmen Bau- und Montagebetriebsstätte – Die (un)wiederlegbare Vermutung des BsGaV“ veröffentlicht.

Die neuen Verwaltungsgrundsätze für die Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte gehen davon aus, dass Betriebsstätten regelmäßig lediglich vergleichsweise geringe Routinegewinne zuzuordnen sind. Im vorliegenden Artikel werden die Vermutungen der Finanzbehörde untersucht, welche vom Steuerpflichtigen widerlegt werden müssen, um eine abweichende Gewinnaufteilung zu rechtfertigen. Im Fokus stehen hierbei die für Bau- und Montagebetriebsstätten relevanten Sonderregelungen.

Die fremdübliche Gewinnaufteilung leitet sich auch bei Bau- und Montagebetriebsstätten aus den Wertschöpfungsbeiträgen respektive den ausgeübten Personalfunktionen ab. Allerdings erschwert es die Ausgestaltung der speziellen Zuordnungsvorschriften, auf Ebene der Betriebsstäte einen hohen Wertschöpfungsanteil zu verorten. So ordnen die Regelungen beispielsweise den Montagevertrag ungeachtet einer möglichen Akquisition durch die Betriebsstätte im Regelfall dem übrigen Unternehmen zu. Besonders schwerwiegend ist in diesem Zusammenhang auch die widerlegbare Vermutung, ein Montagevertrag sei als anzunehmende schuldrechtlichen Beziehung in Form einer (Routine-) Dienstleistung der Betriebsstätte gegenüber dem Stammhaus anzusehen. Zumal die Verwaltungsgrundsätze weiterhin festlegen, dass die Vergütung für entsprechende Dienstleistungen durch eine kostenbasierte Methode zu ermitteln ist. Die von der Finanzverwaltung mit dem Regelungsrahmen verknüpfte Interpretation von Routinedienstleistungen ist unverständlich überbordend. Die pauschale Einstufung der Projektausführung, einschließlich Planung und Koordination, als Routinetätigkeiten reflektiert eine unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht nachvollziehbar restriktive Grundhaltung der Finanzverwaltung gegenüber der Zuordnung von Gewinnen an Bau- und Montagebetriebsstätten im Ausland. Die tatsächliche Wertschöpfung im oftmals hoch integrierten Projektgeschäft wird in der Praxis nur schwer mit diesem Regelungsrahmen vereinbar sein.

Vor diesem Hintergrund gehen die Verfasser von einem erhöhten Analyse- und Dokumentationsaufwand in der Praxis aus, um von den Vermutungen der Finanzverwaltung abweichende Verrechnungspreismodelle zu rechtfertigen. Steuerpflichtige, deren Verrechnungspreisstruktur auf Wertschöpfungsbeiträgen von Bau- und Montagebetriebsstätten basiert, welche über eine Routinevergütung hinausgeht, können dem Rechtfertigungsdruck am wirkungsvollsten durch die Erstellung einer quantitativen Wertschöpfungsbeitragsanalyse begegnen. Eine Anregung und Referenz bieten in diesem Zusammenhang die Verwaltungsgrundsätze für Versicherungsbetriebsstätten. Eine entsprechende Analyse sollte im Idealfall von einer detaillierten Projektdokumentation gestützt werden. Basierend auf einer solchen fundierten Grundlage sollten die von der Finanzverwaltung aufgestellten Vermutungen zwar plausibel zu widerlegen sein, ein unbefriedigend hohes Maß an Unsicherheit und potentiell konfrontative Betriebsprüfungen werden sich allerdings nicht immer vermeiden lassen.  

Publikation:  Betriebs-Berater
Ausgabe: 2017, Heft 25
Seite: 1436-1439

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